AGB

Version: 02.2024

Hier unsere AGB als PDF: Download

1. Zweck und Anwendungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) finden für alle Verträge, Leistungen, Bestellungen und Aufträge zwischen der Systrade GmbH (nachfolgend „Systrade“) und deren Kunden Anwendung. Sie gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB ist.

Die AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen unsere vertragsmäßig geschuldeten Leistungen erbringen.

Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden haben Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung von uns maßgebend.

2. Angebot, Vertragsabschluss, Unterlagen

Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet werden. Sie sind lediglich als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden zu verstehen. Der Kunde ist an seine Bestellung zwei Wochen gebunden. Der Vertrag ist abgeschlossen, wenn wir den Auftrag innerhalb der Frist ausdrücklich bestätigen oder die Lieferung ausführen.

Wir behalten uns technische und gestalterische Änderungen des Vertragsgegenstandes ohne vorherige Ankündigung während der Lieferzeit vor, sofern der Vertragsgegenstand und dessen Aussehen dadurch für den Kunden keine kaufmännisch unzumutbaren Änderungen erfährt. Zumutbar sind insbesondere technische Änderungen, Verbesserungen und Anpassungen an den neuesten Stand von Wissenschaft und Technik, Verbesserungen der Konstruktion und der Materialauswahl. Alle Mengen-, Maß-, Farb- und Gewichtsangaben verstehen sich unter den handelsüblichen Toleranzen.

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

3. Lieferzeit, Rücktritt vom Vertrag

Vereinbarte Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss, jedoch regelmäßig nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Haus verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, sind verbindliche Liefertermine und -fristen schriftlich von uns zu bestätigen. Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden verlängern die Lieferzeit angemessen.

Wird die geschuldete Lieferung durch unvorhersehbare, unverschuldete Umstände erheblich verzögert (z. B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen – jeweils auch bei Lieferanten – sowie nicht rechtzeitige Selbstlieferung), so sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach Wahl die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Wir werden alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Lieferungen zu erbringen. Andernfalls wird die Gegenleistung unverzüglich zurückerstattet. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit wird der Kunde unverzüglich informiert.

Eine vom Kunden gesetzte Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung darf zwei Wochen nicht unterschreiten.

4. Gefahrübergang, Verpackung

Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die bestellten Waren an ihn bzw. eine dritte, den Transport ausführende Person übergeben werden. Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

Transport- und sonstige Verpackungen im Sinne des Verpackungsgesetzes (VerpackG) werden nur zurückgenommen, wenn diese unverzüglich nach Lieferung oder bei einer späteren Lieferung bereitgestellt werden. Wird die Verpackung zurückgenommen, wird für den Transport der Verpackung ein Entgelt in Höhe von 1 % des Warenwerts berechnet. Das Recht des Kunden, die Verpackung auf eigene Kosten zum Geschäftssitz der Systrade GmbH zu bringen, bleibt unberührt.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“. Unsere Preise verstehen sich einschließlich Verpackung. Hinzu kommen eine Versandkostenpauschale sowie die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.

Wir berechnen die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise, die auf den zu dieser Zeit gültigen Kostenfaktoren basieren. Sofern zwischen Vertragsabschluss und Lieferzeitpunkt mehr als vier Monate liegen und sich die Kostenfaktoren, insbesondere Material, Löhne, Fracht, Abgaben usw., ändern, sind wir berechtigt, eine Preisänderung im Rahmen der tatsächlichen Kostensteigerung vorzunehmen.

Zahlungen sind grundsätzlich mit Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig, sofern keine anderweitigen Regelungen getroffen wurden. Zahlungen per Scheck gelten erst mit Gutschrift auf unserem Konto als Zahlung.

Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur aufgrund von Gegenansprüchen aus derselben Lieferung/Leistung geltend machen.

Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug oder liegen konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des Kunden vor, so können wir die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen einstellen und angemessene Sicherheiten für die Erfüllung des Vertrages fordern. Leistet der Kunde solche Sicherheiten innerhalb angemessener Frist nicht, sind wir berechtigt, vom Vertrag (bzw. von den Verträgen) zurückzutreten und dem Kunden die bis dahin entstandenen Kosten einschließlich des entgangenen Gewinns in Rechnung zu stellen.

6. Mängelhaftung bei Kauf von Hard- und Software

Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Erkennbare Mängel sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung, versteckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen.

Die Sachmängelhaftung beginnt bei Hardware und Standardsoftware bei Ablieferung der Vertragsgegenstände. Im Falle der Mangelhaftigkeit der Kaufsache haben wir zunächst das Recht auf Nacherfüllung, wobei wir die vom Kunden gewählte Nacherfüllungsalternative unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB verweigern können. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises des mangelhaften Produktes.

Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verweigern wir die Nacherfüllung, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

7. Mängelhaftung bei Individualsoftware

Individualsoftware ist von uns nach Vorgaben des Kunden speziell programmierte oder angepasste Software. Bezüglich Individualsoftware gelten die nachfolgenden Regelungen.

Es wird darauf hingewiesen, dass im Grunde keine auf dem Markt befindliche Software bzw. IT-Infrastruktur für alle Anwendungsbedingungen vollumfänglich sicher und frei von Mängeln ist. Dies ist u. a. auf die Vielzahl der im Umlauf befindlichen Viren und auf den Umstand zurückzuführen, dass grundsätzlich Sicherheitsrisiken bestehen, denen nach dem jeweils herrschenden Stand der Technik ggf. noch nicht entgegengewirkt werden kann. Wir können keinen Schutz vor unsachgemäßer Bedienung oder Veränderung der erstellten Individualsoftware, vor einer etwaigen Verseuchung von Softwarekomponenten mit Computerviren oder sonstiger Schadsoftware sowie vor sonstigen Sicherheitslücken liefern, die nicht von uns zu vertreten sind.

Der Schutz vor Fehlern aus dem Risikobereich des Kunden, von Drittanbietern von Soft- und Hardware oder von sonstigen Dritten – insbesondere vor Fehlern, die durch unsachgemäße Bedienung oder Veränderung der Anwendungen oder von Drittsoftware, durch Verseuchung entsprechender Komponenten mit Computerviren, Verwendung ungeeigneter Datenträger, fehlerhafte Hardware, Ausfall der Stromversorgung oder datenführender Leitungen, aufgrund mangelnder Informationssicherheit, ungeeigneter Umweltbedingungen am Ort des Betriebs bzw. des Abrufs der Anwendungen oder höherer Gewalt verursacht wurden – obliegt nicht uns.

Unter dieser Einschränkung leisten wir Gewähr dafür, dass die Software im Sinne der zum Zeitpunkt der Auslieferung an den Kunden gültigen Programmbeschreibung nutzbar ist und die dort zugesicherten Eigenschaften aufweist. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit.

Die Gewährleistungsfrist für individuell entwickelte Software beginnt mit der Abnahme. Erweist sich von uns entwickelte Software als nicht gebrauchstauglich oder fehlerhaft, erfolgt innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist eine Rücknahme der gelieferten Software und ein Austausch gegen neue Software gleichen Titels. Erweist sich auch diese Software als nicht brauchbar oder fehlerhaft und gelingt es uns nicht, die Brauchbarkeit mit angemessenem Aufwand und innerhalb eines angemessenen Zeitraums herzustellen, hat der Kunde nach seiner Wahl das Recht auf Minderung des Kaufpreises oder Rückgabe der Software und Rückerstattung des Kaufpreises.

Eine weitergehende Gewährleistungspflicht besteht bei Individualsoftware regelmäßig nicht.

Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für Auswahl, Installation und Nutzung sowie für die damit beabsichtigten Ergebnisse. Es besteht ferner keinerlei Gewährleistung für vom Kunden geänderte oder bearbeitete Fassungen von Software, soweit nicht nachgewiesen wird, dass vorhandene Mängel in keinerlei Zusammenhang mit den Änderungen oder Bearbeitungen stehen.

8. Installation von Anlagen und Software, Abnahme

Sind Anlagen zu liefern, die aus verschiedenen Hard- und Softwarekomponenten bestehen, so ist die Einrichtung der bestellten Anlagen sowie die Installation von Software beim Kunden nur dann Vertragsgegenstand, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

Bei Individualsoftware wird zusätzlich geprüft, ob die zum Zeitpunkt der Auslieferung an den Kunden gültige Programmbeschreibung erfüllt ist.

9. Haftung

9.1  Wir haften – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur dann, wenn der bei Vertragsschluss vorhersehbare typische Schaden a) durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden oder b) auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist.

9.2  Eine Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, wird durch diese Bestimmung weder ausgeschlossen noch beschränkt.

9.3  Die Haftungsbeschränkung gemäß Abs. 1 gilt in gleicher Weise für Schäden, die aufgrund von grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz durch unsere Mitarbeiter oder Beauftragte verursacht werden.

9.4  Die Haftungsbeschränkungen gemäß Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß auch zugunsten unserer Mitarbeiter und Beauftragten sowie unserer Business Partner.

9.5  Eine eventuelle Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

9.6  Unsere Haftung entfällt bei einer Nicht- oder Schlechterfüllung oder einer Verursachung von Schäden, sofern dafür eine Form höherer Gewalt verantwortlich ist. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände gleich.

9.7  Soweit nicht gesondert etwas Abweichendes vereinbart ist, haften wir für den Verlust von Daten und/oder Programmen insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass der Kunde es unterlassen hat, eine Datensicherung durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

9.8  Der Kunde haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages, insbesondere bei der Erstellung von Software nach Vorgaben des Kunden, Rechte, insbesondere gewerbliche Schutzrechte Dritter, verletzt werden.

10. Urheberrecht, Vervielfältigung

Der Kunde darf die Software nur insoweit vervielfältigen, als dies zum ordnungsgemäßen Betrieb der Software oder für Sicherungszwecke erforderlich ist. Es darf jedoch grundsätzlich nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche der überlassenen Software zu kennzeichnen.

Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie die Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Kunden sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie der Bestimmungen des Urheberrechts hinzuweisen.

Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Fotokopieren des Handbuchs zählen, darf der Kunde nicht anfertigen. Gegebenenfalls für Mitarbeiter benötigte zusätzliche Handbücher sind über uns zu beziehen.

11. Weitergabe von Software

Der Kunde ist berechtigt, Software im Originalzustand und als Ganzes an einen nachfolgenden Nutzer abzugeben.

Mit der Abgabe von Software geht die Berechtigung zur Nutzung auf den nachfolgenden Nutzer über, der damit im Sinne dieses Vertrags an die Stelle des Kunden tritt. Zugleich erlischt die Berechtigung des Kunden zur Nutzung.

Mit der Weitergabe hat der Kunde alle Kopien und Teilkopien von Software sowie geänderte oder bearbeitete Fassungen und davon hergestellte Kopien und Teilkopien umgehend und vollständig zu löschen oder auf andere Weise zu vernichten. Dies gilt auch für alle Sicherungskopien.

12. Andere Rechte

Alle weitergehenden Rechte zur Nutzung und Verwertung von uns entwickelter Software bleiben vorbehalten. Insbesondere haben weder der Kunde noch nachfolgende Nutzer das Recht, Vervielfältigungsstücke von Software in Originalfassung oder in abgeänderten oder bearbeiteten Fassungen zu verbreiten, zu vermieten, im Rahmen von Software-as-a-Service (SaaS) bzw. ASP-Diensten oder auf andere Weise Dritten zur Verfügung zu stellen oder sonst auf eine Art zu nutzen, die über die ursprünglich bezweckte Nutzung hinausgeht.

Ergänzend gelten die jeweiligen Allgemeinen Geschäfts- bzw. Vertragsbedingungen der Hersteller bzw. Lieferanten von Soft- und Hardware.

13. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) mit dem Kunden vor; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

14. Einsatz von Business Partnern und Unterauftragnehmern

14.1  Systrade ist alleinige Vertragspartnerin des Kunden. Systrade ist berechtigt, sich zur Erbringung ihrer Leistungen sorgfältig ausgewählter Business Partner sowie sonstiger Unterauftragnehmer zu bedienen, die den Kunden gemeinsam mit Systrade betreuen. Diese werden dabei als Erfüllungsgehilfen von Systrade tätig.

14.2  Zwischen dem Kunden und den Business Partnern kommt kein unmittelbares Vertragsverhältnis zustande. Systrade bleibt gegenüber dem Kunden für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen verantwortlich wie für eigenes Handeln.

14.3  Systrade verpflichtet die eingesetzten Business Partner und Unterauftragnehmer auf die für die Leistungserbringung maßgeblichen Bedingungen, insbesondere auf Vertraulichkeit und Datenschutz.

15. Datenschutz

15.1  Die Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

15.2  Soweit Systrade im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, ist der Kunde datenschutzrechtlich Verantwortlicher und Systrade Auftragsverarbeiter. Die Parteien schließen hierüber einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO ab.

15.3  Der Einsatz von Business Partnern und weiteren Unterauftragnehmern als Auftragsverarbeiter richtet sich nach den Bestimmungen des Auftragsverarbeitungsvertrags. Werden personenbezogene Daten auf Infrastruktur von Drittanbietern (z. B. Cloud-Plattformen) verarbeitet, stellt Systrade geeignete Garantien für die Verarbeitung sicher; bei Datenübermittlungen in Drittländer werden die hierfür erforderlichen Transfermechanismen vereinbart.

16. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Wirksamkeit, Sonstiges

Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Sitz der Systrade GmbH (Frankfurt am Main).

Alle Rechtsbeziehungen oder Rechtshandlungen im Verhältnis zwischen uns und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche Kaufgesetz, das einheitliche Kaufabschlussgesetz, das Kollisionsrecht sowie das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf sind ausgeschlossen.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozessen, ist – wenn der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat – Frankfurt am Main. Wir behalten uns das Recht vor, den Kunden auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.

Die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer der vorstehenden Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. In diesem Fall werden die Vertragsparteien die unwirksame Bestimmung durch eine solche ersetzen, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt. Dieser Rechtsgedanke ist auch im Falle einer Regelungslücke anzuwenden.

Nach oben scrollen